(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 7 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
Anwälte zum EuWO 1988
![Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer](https://www.anwalt.de/img_cache/f4/f40b4641905bf2860eea338e23b6de6d.png)
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener](https://www.anwalt.de/img_cache/37/3734ddf97cfed0eaa652a20d3598ec31.png)
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
![Profil-Bild Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf](https://www.anwalt.de/img_cache/f5/f58f6f65ea5aab78b7013ab485911967.png)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
48143 Münster