Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Fähre: ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird, - 2.
Kahnfähre: eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird, - 3.
Fährinhaber: der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung, - 4.
Fährführer: der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche, - 5.
Fährpersonal: der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte, - 6.
Anlegestelle: Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre, - 7.
Aufsichtsbehörde: das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.