Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
- 1.
der Bundeswehr, - 2.
der Bundespolizei, - 3.
der Bereitschaftspolizeien der Länder, - 4.
des Zivil- und Katastrophenschutzes, - 5.
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, - 6.
der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.