217 Anwälte für Bundeswehr
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bundeswehr
Fragen und Antworten
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Bundeswehr: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bundeswehr sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Bundeswehr: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Bundeswehr umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bundeswehr und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Der Begriff Bundeswehr umfasst einerseits alle Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und andererseits die zivile Bundeswehrverwaltung. Das Hoheitszeichen der gesamten Bundeswehr ist das stilisierte Eiserne Kreuz.
Geschichte
Nach dem Zweiten Weltkrieg war es für Deutschland schwierig wieder neue Streitkräfte aufzubauen, denn es wurde diskutiert, ob Deutschland nach der Diktatur durch Adolf Hitler überhaupt wieder Truppen aufbauen darf. Im Jahre 1951 wurde unter dem damaligen Bundeskanzler Konrad Adenauer mit dem damaligen NATO-Oberbefehlshaber Dwight D. Eisenhower eine Ehrenerklärung abgegeben, dass ehemalige Wehrmachtssoldaten in die neuen Streitkräfte eingegliedert werden konnten. Dies war notwendig, da es sonst zu wenige Soldaten, Offiziere und Unteroffiziere für die Gründung der Bundeswehr gegeben hätte. Am 5. Mai 1955 wurde schließlich die Bundeswehr gegründet. Im Anschluss daran erfolgte die nicht unumstrittene Wiederbewaffnung Deutschlands. Die zivile Bundeswehrverwaltung wurde am 7. Juni 1955 gegründet. Am 12. November 1955 wurden die ersten Soldaten der neuen Bundeswehr vereidigt. Als gesetzliche Grundlage der Bundeswehr trat zunächst am 22. Mai 1956, als Ergänzung des Art. 87a Grundgesetz (GG), die Wehrverfassung in Kraft. Am 1. April 1956 wurde das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) verabschiedet und am 21. Juli 1956 noch das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Nach der Wiedervereinigung im Jahre 1990 nahm die Bundeswehr ca. 20.000 Soldaten der ehemaligen nationalen Volksarmee (NVA) der DDR auf.
Führung
Oberbefehlshaber der Bundeswehr im Frieden ist der Bundesminister der Verteidigung. Im Kriegs- bzw. Verteidigungsfalle obliegt dem Bundeskanzler bzw. der Bundeskanzlerin die Befehls- und Kommandogewalt. Oberster Soldat der Bundeswehr ist der Generalinspekteur der Bundeswehr, der entweder den Dienstgrad General oder Admiral trägt. Er ist aber kein militärischer Oberbefehlshaber der Bundeswehr, denn eine solche Funktion ist in der Bundeswehr unbekannt. Das Hauptquartier der Bundeswehr befindet sich auf der Hardthöhe in Bonn, ein zweiter Dienstsitz ist im sog. Bendlerblock in Berlin eingerichtet.
Verwaltung
Die zivile Bundeswehrverwaltung setzt sich aus der Territorialen Wehrverwaltung und dem Rüstungsbereich zusammen. Nach Art. 87b GG ist die zivile Bundeswehrverwaltung eine eigenständige Bundesverwaltung mit einem eigenen, von der Bundeswehr unabhängigen, Aufbau. Die zivile Bundeswehrverwaltung dient den Aufgaben des Personalwesens, der Deckung des Rüstungsbedarfs und dem sonstigen Sachbedarf der Streitkräfte. Dies alles unterliegt jedoch den Haushaltsgesetzen des Bundes.
Bereiche
Die Bundeswehr ist aufgeteilt in:
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Teilstreitkräfte, mit Heer, Luftwaffe und Marine und
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militärische Organisationsbereiche, zu denen die Streitkräftebasis und der Zentrale Sanitätsdienst gehören und
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zivile Organisationsbereiche (z.B. Seelsorge und Rechtspflege)
Auftrag und Aufgaben
Nach Art. 87a I 1 GG hat die Bundeswehr den Auftrag, Deutschland nach außen zu verteidigen. Das bedeutet konkret, dass die Bundeswehr Deutschland und seine Staatsbürger vor Angriffen, äußeren Gefahren und politischer Erpressung beschützen wird. Nach 1990 traten vorallem Auslandseinsätze, wie z.B. in Afghanistan, in den Vordergrund.
Die Bundeswehr hat nach dem sog. Weißbuch, Stand 2006, den Auftrag:
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die außenpolitische Handlungsfähigkeit zu sichern,
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einen Beitrag zur Stabilität im europäischen und globalen Rahmen zu leisten,
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die nationale Sicherheit und Verteidigung zu gewährleisten,
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zur Verteidigung der Verbündeten beizutragen und
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die multinationale Zusammenarbeit und Integration zu fördern.
Die Aufgaben der Bundeswehr sind wie folgt festgelegt:
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Internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, einschließlich des Kampfes gegen den internationalen Terrorismus,
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Unterstützung von Bündnispartnern,
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Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger,
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Rettung und Evakuierung,
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Partnerschaft und Kooperation,
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Hilfeleistungen (Amtshilfe, Naturkatastrophen, besonders schwere Unglücksfälle).
Für die Verwendung der Bundeswehr auf oder über deutschem Staatsgebiet, sind in Art. 87a II GG strenge Regelungen zu beachten. Dazu müssen zunächst verfassungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Bundeswehr unterstützende Funktionen in bezug auf bereits laufende polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen erfüllen. Dazu kann die Bundeswehr, einerseits im Rahmen der Amtshilfe und Organleihe gemäß Art. 35 II GG Hilfe bei einer Naturkatastrophe (z.B. Oderhochwasser) oder einem besonders schweren Unglücksfall leisten, andererseits besteht eine weitere Einsatzmöglichkeit auf deutschem Staatsgebiet nach Art. 87a IV GG i.V.m. Art. 91 II GG.
(WEI)
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