§ 1 FeinOAusbV - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.