(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
kundenspezifische Anforderungen zu analysieren, - 2.
eine Projektplanung durchzuführen, - 3.
eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vorzunehmen, - 4.
eine Softwareanwendung zu erstellen oder anzupassen, - 5.
die erstellte oder angepasste Softwareanwendung zu testen und ihre Einführung vorzubereiten und - 6.
die Planung und Durchführung des Projektes anforderungsgerecht zu dokumentieren.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und - 2.
seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und - 2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.