(1) Im Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Entwicklungsumgebungen und -bibliotheken auszuwählen und einzusetzen, - 2.
Programmspezifikationen anwendungsgerecht festzulegen, - 3.
Bedienoberflächen funktionsgerecht und ergonomisch zu konzipieren sowie - 4.
Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu planen und durchzuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.