(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren, - 2.
Lösungsalternativen unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und qualitativer Aspekte vorzuschlagen, - 3.
Systemänderungen und -erweiterungen durchzuführen und zu übergeben, - 4.
IT-Systeme einzuführen und zu pflegen, - 5.
Schwachstellen von IT-Systemen zu analysieren und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen und umzusetzen sowie - 6.
Projekte der Systemintegration anforderungsgerecht zu dokumentieren.
(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und - 2.
seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und - 2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.