(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.
(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.