§ 1 FleiAusbV 2005 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.