(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik, - 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team, - 7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, - 8.
Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, - 9.
Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten, - 10.
Kontrollieren und Lagern, - 11.
Kundenorientierung, - 12.
Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen, - 13.
Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst, - 14.
Herstellen von Pökelware, - 15.
Herstellen von Hackfleisch, - 16.
Verpacken, - 17.
Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen, - 18.
zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3.
(2) Die Auswahlliste umfaßt folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
Schlachten, - 2.
Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren, - 3.
Herstellen von Gerichten, - 4.
Veranstaltungsservice, - 5.
Kundenberatung und Verkauf, - 6.
Verpacken von Produkten.