(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas, - 2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, - 3.
manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten, - 4.
Instandhalten von Maschinen und Anlagen, - 5.
maschinelles Trennen von Flachglas, - 6.
maschinelles Bearbeiten von Flachglas, - 7.
Veredeln von Oberflächen, - 8.
Fügen von Flachgläsern, - 9.
thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie - 10.
Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und - 4.
Umweltschutz.