1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
- Arbeitsplatz einrichten
- b)
- Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- c)
- Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
- d)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
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2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
- Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
- technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
- Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
- Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
- Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
- Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
- h)
- Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
- i)
- IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
- Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
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3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
- Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
- Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- c)
- elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- d)
- Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
- e)
- Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
- f)
- Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
- g)
- Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
- h)
- Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- i)
- Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
- j)
- Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
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4 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
- Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
- Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
- Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
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5 | Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
- Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
- Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
- Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
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6 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
- Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
- Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
- Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- c)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
- Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
- Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden
- f)
- Fremdkörperkontrollen durchführen
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8 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
- Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
- b)
- kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
- c)
- psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
- d)
- physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
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9 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
- Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- b)
- Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- c)
- elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- d)
- elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
- e)
- beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
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10 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
- Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
- Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- e)
- systematische Fehlersuche durchführen
- f)
- Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- g)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
- h)
- Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
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11 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | - a)
- Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
- b)
- Isolationswiderstände messen und beurteilen
- c)
- Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
- Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
- e)
- Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
- f)
- Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
- Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
- elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
- gerätetechnische Prüfungen durchführen
- j)
- Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
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12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | - a)
- Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
- b)
- auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- c)
- Störungsmeldungen aufnehmen
- d)
- Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
- e)
- Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
- technische Unterstützung leisten
- g)
- Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
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13 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | - a)
- Prüf- und Messmittel anwenden
- b)
- Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
- c)
- Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
- d)
- elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
- e)
- Leitungen konfektionieren
- f)
- Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
- g)
- Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
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| | - h)
- Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
- i)
- Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
- j)
- Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
- k)
- Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
- l)
- Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
- m)
- Software-Updates durchführen
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14 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | - a)
- Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
- b)
- Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
- c)
- Testprogramme einsetzen
- d)
- Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
- e)
- analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellen
- f)
- elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
- g)
- elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
- h)
- Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
- i)
- Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
- j)
- Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
- k)
- Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
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15 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | - a)
- Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
- b)
- Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
- c)
- Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
- d)
- Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
- e)
- Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
- f)
- Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
- g)
- funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
- h)
- Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
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16 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
| - a)
- Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
- b)
- Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
- c)
- geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
- d)
- Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
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17 | Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) | - a)
- Auftrag annehmen
- b)
- Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
- c)
- Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
- d)
- Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
- e)
- Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
- f)
- Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
- Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
- h)
- Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
- i)
- Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
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