Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
- 1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie - 2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird