FZV 2011 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Abschnitt 1Allgemeine Regelungen
- Abschnitt 2Zulassungsverfahren
- § 6 FZV 2011 - Antrag auf Zulassung
- § 7 FZV 2011 - Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
- § 8 FZV 2011 - Zuteilung von Kennzeichen
- § 9 FZV 2011 - Besondere Kennzeichen
- § 9a FZV 2011 - Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
- § 10 FZV 2011 - Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
- § 11 FZV 2011 - Zulassungsbescheinigung Teil I
- § 12 FZV 2011 - Zulassungsbescheinigung Teil II
- § 13 FZV 2011 - Mitteilungspflichten bei Änderungen
- § 14 FZV 2011 - Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- § 15 FZV 2011 - Verwertungsnachweis
- Abschnitt 2aInternetbasierte Zulassung
- § 15a FZV 2011 - Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
- Unterabschnitt 1Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren
- Unterabschnitt 2Internetbasierte Außerbetriebsetzung
- Unterabschnitt 3Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
- Abschnitt 3Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
- § 16 FZV 2011 - Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
- § 16a FZV 2011 - Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
- § 17 FZV 2011 - Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
- § 18 FZV 2011 - Fahrten im internationalen Verkehr
- § 19 FZV 2011 - Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
- Abschnitt 4Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
- Abschnitt 5Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
- § 23 FZV 2011 - Versicherungsnachweis
- § 24 FZV 2011 - Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
- § 25 FZV 2011 - Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
- § 26 FZV 2011 - Versicherungskennzeichen
- § 27 FZV 2011 - Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
- § 28 FZV 2011 - Rote Versicherungskennzeichen
- § 29 FZV 2011 - Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
- § 29a FZV 2011 - Versicherungsplakette
- Abschnitt 6Fahrzeugregister
- § 30 FZV 2011 - Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
- § 31 FZV 2011 - Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
- § 32 FZV 2011 - Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
- § 33 FZV 2011 - Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
- § 34 FZV 2011 - Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister
- § 35 FZV 2011 - Übermittlung von Daten an die Versicherer
- § 36 FZV 2011 - Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden
- § 36a FZV 2011 - (weggefallen)
- § 37 FZV 2011 - Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
- § 38 FZV 2011 - Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
- § 39 FZV 2011 - Abruf im automatisierten Verfahren
- § 39a FZV 2011 - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
- § 40 FZV 2011 - Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
- § 41 FZV 2011 - Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
- § 42 FZV 2011 - Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
- § 43 FZV 2011 - Übermittlungssperren
- § 44 FZV 2011 - Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
- § 45 FZV 2011 - Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
- § 45a FZV 2011 - Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen
- Abschnitt 7Durchführungs- und Schlussvorschriften
- § 46 FZV 2011 - Zuständigkeiten
- § 47 FZV 2011 - Ausnahmen
- § 48 FZV 2011 - Ordnungswidrigkeiten
- § 49 FZV 2011 - Verweis auf technische Regelwerke
- § 50 FZV 2011 - Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
- § 51 FZV 2011 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 FZV 2011 - (aufgehoben)
- Anlage 2 FZV 2011 - (zu § 8 Absatz 1 Satz 4)Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
- Anlage 3 FZV 2011 - (zu § 8 Absatz 1 Satz 6)Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
- Anlage 3a FZV 2011 - (zu § 9a Absatz 4)Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge
- Anlage 4 FZV 2011 - (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)Ausgestaltung der Kennzeichen
- Anlage 4a FZV 2011 - (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7)Stempelplaketten und Plakettenträger
- Anlage 5 FZV 2011 - (zu § 11 Absatz 1)Zulassungsbescheinigung Teil I
- Anlage 6 FZV 2011 - (zu § 11 Absatz 4)Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
- Anlage 7 FZV 2011 - (zu § 12 Absatz 2)Zulassungsbescheinigung Teil II
- Anlage 8 FZV 2011 - (zu § 15)Verwertungsnachweis
- Anlage 8a FZV 2011 - (zu § 15e Absatz 4)Verifizierung der Prüfziffer
- Anlage 8b FZV 2011 - (zu § 15i Absatz 3)Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
- Anlage 9 FZV 2011 - (zu § 16 Absatz 2 Satz 1)Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
- Anlage 10 FZV 2011 - (zu § 16a Absatz 5 Satz 1)Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
- Anlage 10a FZV 2011 - (zu § 17 Absatz 2 Satz 1)Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen
- Anlage 11 FZV 2011 - (zu § 23 Absatz 3)
- Anlage 12 FZV 2011 - (zu § 27 Absatz 1 Satz 4)Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
- Anlage 13 FZV 2011 - (zu § 29a Absatz 2 Nummer 3)Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge
Die wichtigsten Fragen zum FZV 2011
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Was ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung?
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung umfasst alle gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. -
Wie ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgebaut?
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung setzt sich aus verschiedenen thematischen Bereichen, die den sieben Abschnitten entsprechen, zusammen. -
Welche sind die wichtigsten Inhalte der Fahrzeug-Zulassungsverordnung?
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung beschäftigt sich u. a. mit dem Verfahren der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr sowie der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, aber auch mit dem Inhalt und der Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie den Versicherungspflichten für Fahrzeuge. -
Welche Fahrzeuge und Anhänger benötigen keine Zulassung?
Zu den Fahrzeugen, die keine Zulassung benötigen, zählen: Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, bestimmte Anhänger, spezielle land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Leichtkrafträder, zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle mit Motor, Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern sowie elektronische Mobilitätshilfen wie Segways.
Über das FZV 2011
Was ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung?Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)enthält sämtliche Vorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Dabei werden nur Fortbewegungsmittel erfasst, die mehr als 6 km/h schnell fahren können, sowie deren Anhänger.
Ein Fahrzeug, mit dem man am Straßenverkehr teilnehmen will, muss gewisse Voraussetzungen erfüllen, die jeder Bürger zu beachten hat. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sind diese gesetzlich festgelegt.
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung besteht aus 51 Paragrafen und sieben Abschnitten. Sie trat am 1. März 2007 in Kraft. Im Zuge der Einführung der FZV kam es auch zu Änderungen am bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Die FZV ersetzt die vorherige Fahrzeugregisterverordnung (FRV). Außerdem soll die Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schrittweise ablösen.Dazu wurden die zulassungstechnischen Bereiche aus der StVZO und die bisherige FRV übernommen.
Wie ist die FZV aufgebaut?
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung gliedert sich in unterschiedliche thematische Bereiche, die den sieben Abschnitten entsprechen. Diese sind:
- Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen
- Abschnitt 2: Zulassungsverfahren
- Abschnitt 3: Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
- Abschnitt 4: Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
- Abschnitt 5: Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
- Abschnitt 6: Fahrzeugregister
- Abschnitt 7: Durchführungs- und Schlussvorschriften
Neben der Notwendigkeit und dem Verfahren der Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr sowie der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen regelt die FZV auch die Zuteilung, das Aussehen sowie die Anbringung von Kennzeichen. Außerdem enthält sie detaillierte Vorschriften zur Festsetzung sowie Aufhebung der Unterscheidungszeichen der verschiedenen Zulassungsbezirke.
Weitere Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung befassen sich mit dem Inhalt und der Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie den Versicherungspflichten für Fahrzeuge. Darüber hinaus findet man in der FZV auch Vorschriften zur Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen sowie im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR).
Welche Fahrzeuge und Anhänger benötigen keine Zulassung?
Einige Fahrzeuge benötigen laut § 3 FZV kein Zulassungsverfahren. Dazu gehören spezielle Fahrzeuge wie Stapler oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Zudem sind gewisse land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Leichtkrafträder, zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle mit Motor, Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern sowie elektronische Mobilitätshilfen wie Segways zulassungsfrei.
§ 3 FZV beinhaltet aber auch eine Liste von Anhängern, die keine Zulassung benötigen. Das sind häufig solche, die lediglich bis höchstens 25 km/h betrieben werden und beispielsweise in der Land- und Forstwirtschaft oder in Schaustellerbetrieben zum Einsatz kommen.