§ 2 GAPAusnV 2 - Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten
Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die
- 1.
für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder - 2.
für den Anbau von Zwischenfrüchten