(1) Einstellungsbehörden sind
- 1.
das Bundesarchiv, - 2.
die oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und - 3.
die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
(2) Ausbildungsstellen sind
- 1.
das Bundesarchiv, - 2.
die oder der Bundesbeauftragte und - 3.
das Geheime Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz.
(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
- 1.
während der Ausbildung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) oder an einer anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 für das Fachstudium I zugelassenen Hochschule der Dienstaufsicht der Hochschule Mayen oder der anderen Hochschule und - 2.
während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg) der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.