(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.
(2) Der Studienplan regelt
- 1.
die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien, - 2.
die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und ‑inhalte - a)
in beiden Fachrichtungen vermittelt werden, - b)
nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und - c)
nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,
- 3.
die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar - a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind, - b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und - c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,
- 4.
die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie - 5.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar - a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind, - b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und - c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.