§ 19 GenDG - Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
- 1.
die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder - 2.
die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.
Anwälte zum GenDG

Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
26506 Norden

Rechtsanwältin Constanze Knaak
47574 Goch

Rechtsanwalt Dr. Burkhard Remmers
26871 Papenburg