§ 19 GenDG - Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
- 1.
die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder - 2.
die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.
Anwälte zum GenDG

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