(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 6.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, - 7.
Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren, - 8.
Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren, - 9.
Herstellen von Hohlglasartikeln, - 10.
Formen von Vollglasartikeln.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen, - 2.
Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen, - 3.
Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen, - 2.
Veredeln von Christbaumschmuck.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Gestalten der Iris und der Pupille, - 2.
Herstellen der Augenform.