(1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:
- 1.
die Herstellung des Uhrwerks, - 2.
die Einschalung des Uhrwerks und - 3.
die Endkontrolle der Uhr.
(2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
- 1.
der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks, - 2.
der Montage von Teilen des Uhrwerks, - 3.
dem Ingangsetzen, - 4.
der Reglage, - 5.
der Montage des Ziffernblatts, - 6.
dem Setzen der Zeiger, - 7.
der Schlusskontrolle des Uhrwerks und - 8.
der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.