(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, - 7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, - 9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 10.
Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen, - 11.
Herstellen von Klebeverbindungen, - 12.
Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung, - 13.
Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen, - 14.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung: - a)
Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten, - b)
Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten, - c)
Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten, - d)
Herstellen von Säuremattierungen, - e)
Herstellen von Strahlmattierungen, - f)
Herstellen von Beschichtungen, - g)
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, - h)
Herstellen von Glaskonstruktionen, - i)
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, - k)
Elektrotechnik;
- 2.
in der Fachrichtung Schliff und Gravur: - a)
Durchführen von vorbereitenden Arbeiten, - b)
Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen, - c)
Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten, - d)
Gravieren oder Schleifen;
- 3.
in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung: - a)
Herstellen von Kunstverglasungen, - b)
Anfertigen von Glasmalereien, - c)
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, - d)
Ausführen von Glasätzungen, - e)
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, - f)
Schützen von Glasgestaltungen, - g)
Restaurieren von Glasgestaltungen.