(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, - 7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen, - 9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 10.
Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung, - 11.
Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen, - 12.
Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen, - 13.
Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen, - 14.
Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen, - 15.
Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen, - 16.
Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen, - 17.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau: - a)
Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme, - b)
Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen, - c)
Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern, - d)
Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;
- 2.
in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau: - a)
Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen, - b)
Behandeln von Oberflächen, - c)
Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.