(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt - a)
Handformguss, - b)
Maschinenformguss, - c)
Druck- und Kokillenguss, - d)
Feinguss, - e)
Schmelzbetrieb oder - f)
Kernherstellung sowie
- 3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, - 2.
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen, - 3.
Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne, - 4.
Anschlagen, Sichern und Transportieren, - 5.
Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen, - 6.
Anwenden von Formverfahren, - 7.
Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken, - 8.
Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, - 9.
Schmelzen und Warmhalten, - 10.
Gießen sowie - 11.
Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation, - 6.
Planen und Organisieren der Arbeit sowie - 7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.