(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Modulhandbuch.
(2) Das Modulhandbuch regelt,
- 1.
welche Module angeboten werden, - 2.
welche Pflichtmodule in welchen Studienabschnitten zu absolvieren sind, - 3.
welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration“ und welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security“ zu absolvieren sind,- 4.
die Inhalte der Pflichtmodule, - 5.
die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule (§ 31), - 6.
in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule eingerichtet sind, - 7.
die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlpflichtmodule, - 8.
weitere Vorgaben zu Inhalt, Organisation und Durchführung der Prüfungen, - 9.
grundlegende Anforderungen zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Praktika.