(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, - 2.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, - 3.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und - 4.
im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und - 2.
insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(6) Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.