(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln, - 6.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen, - 7.
Planen von Arbeitsabläufen, - 8.
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen, - 9.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät, - 10.
Umformen von Metallen, - 11.
Trennen und Abtragen, - 12.
Fügen, - 13.
Legieren und Schmelzen, - 14.
Anfertigen von Kleinwerkzeugen, - 15.
Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen, - 16.
Anfertigen von Ketten, - 17.
Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen, - 18.
Behandeln von Oberflächen, - 19.
Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Schmuck: - a)
Gestalten von Schmuck, - b)
Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen, - c)
Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß, - d)
Ausführen von flächengestaltenden Techniken, - e)
Ausführen von Juwelentechniken, - f)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen, - g)
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck, - h)
Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke;
- 2.
in der Fachrichtung Juwelen: - a)
Gestalten von Juwelenschmuck, - b)
Ausführen von Juwelentechniken, - c)
Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß, - d)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen, - e)
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck. - f)
Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke;
- 3.
in der Fachrichtung Ketten: - a)
Gestalten von Ketten, - b)
Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern, - c)
Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten, - d)
Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten, - e)
Anfertigen von Kettenverschlüssen, - f)
Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern, - g)
Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen.