Art 4 GrÄndStVtr SL/RP

Die von der Änderung der Landesgrenze betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände werden, soweit dies erforderlich ist, ihre infolge der Grenzänderung aufgetretenen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch schriftliche Vereinbarungen regeln. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörden.