Art 5 GrÄndStVtr SL/RP

Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gilt in den abzutretenden Gebieten jeweils das Recht des aufnehmenden Landes und der dort zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände. Gleichzeitig tritt in den abzutretenden Gebieten das bisherige Landes- und Ortsrecht außer Kraft. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse bleiben die bis dahin geltenden Vorschriften maßgebend.