Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen.
Anwälte zum GrEStG 1983
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City