GrEStG 1983 - Grunderwerbsteuergesetz
- Erster Abschnitt
Gegenstand der Steuer
- Zweiter Abschnitt
Steuervergünstigungen
- § 3 GrEStG 1983 - Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
- § 4 GrEStG 1983 - Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
- § 5 GrEStG 1983 - Übergang auf eine Gesamthand
- § 6 GrEStG 1983 - Übergang von einer Gesamthand
- § 6a GrEStG 1983 - Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
- § 7 GrEStG 1983 - Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum
- Dritter Abschnitt
Bemessungsgrundlage
- Vierter Abschnitt
Steuerberechnung
- Fünfter Abschnitt
Steuerschuld
- Sechster Abschnitt
Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
- Siebenter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
- § 17 GrEStG 1983 - Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 18 GrEStG 1983 - Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
- § 19 GrEStG 1983 - Anzeigepflicht der Beteiligten
- § 20 GrEStG 1983 - Inhalt der Anzeigen
- § 21 GrEStG 1983 - Urkundenaushändigung
- § 22 GrEStG 1983 - Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Achter Abschnitt
Durchführung
- Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum GrEStG 1983
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Wie berechnet sich die Grunderwerbssteuer?
Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und beträgt zwischen 3,5 % und 6,5 % der sogenannten Bemessungsgrundlage, also dem Wert der Gegenleistung (z. B. der Kaufpreis). -
Wann wird die Grunderwerbssteuer fällig?
Die Grunderwerbssteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, wobei das Finanzamt auch eine längere Zahlungsfrist setzen darf.
Über das GrEStG 1983
Was ist das Grunderwerbsteuergesetz?Das GrEStG ist ein deutsches Gesetz, das diejenige Besteuerung regelt, die beim Erwerb eines inländischen Grundstücks anfällt. Erwirbt also jemand ein Haus, ein Grundstück oder auch eine Wohnung, fällt die Grundsteuer an.
Was unterliegt der Grunderwerbsteuer?
Was genau der Grunderwerbsteuer unterliegt, wird gleich zu Beginn des Grunderwerbsteuergesetzes in § 1 GrEStG festgehalten. Demnach fällt die Steuer auf alle Rechtsvorgänge (z. B. Käufe) an, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Außerdem muss ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden haben. Das bedeutet, dass Grundstück muss den Eigentümer gewechselt haben. Nicht besteuert werden jedoch Grundstücke, die einen Wert von 2.500 Euro beim Erwerb nicht übersteigen. Kauft man also ein Grundstück für 1.300 Euro, fällt hierfür keine Grunderwerbsteuer an. Die weiteren allgemeinen und besonderen Ausnahmen, bei denen keine Grunderwerbsteuer erhoben wird, sind in den §§ 3, 4 GrEStG beschrieben.
Wie berechnet sich die Grunderwerbsteuer und wann wird diese fällig?
Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und beträgt zwischen 3,5 % und 6,5 % der sogenannten Bemessungsgrundlage, also dem Wert der Gegenleistung. Eine Gegenleistung kann gem. § 9 Abs.1 GrEStG z. B. der Kaufpreis bei einem Kauf oder die Tauschleistung bei einem Tausch sein.
Beträgt der Kaufpreis eines Grundstücks in Bayern 10.000 Euro, fällt auf diesen ein Steuersatz von 3,5 % an. Daraus ergibt sich eine zu zahlende Grunderwerbssteuer von 10.000 Euro x 3,5 % = 350 Euro. Die Grunderwerbsteuer wird zum Kaufpreis dazugerechnet.
Fällig wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, wobei das Finanzamt auch eine längere Zahlungsfrist setzen darf.