(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung, - 2.
Planen und Organisieren der Arbeit, - 3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, - 4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen, - 5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten, - 6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten, - 7.
Analysieren gebäudetechnischer Systeme, - 8.
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik, - 9.
Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme, - 10.
Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme, - 11.
Durchführen der gewerkeübergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme, - 12.
Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen, - 13.
Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme, - 14.
Programmieren, Einrichten und Testen von Software, - 15.
Übergeben und Dokumentieren von Projekten und - 16.
Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie - 4.
digitalisierte Arbeitswelt.