(1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.
(2) Im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.
Anwälte zum GVG

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen

Rechtsanwalt Arne Michels
44892 Bochum