GVG - Gerichtsverfassungsgesetz
- Erster Titel
Gerichtsbarkeit - Zweiter Titel
Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung - Dritter Titel
Amtsgerichte - Vierter Titel
Schöffengerichte - Fünfter Titel
Landgerichte - 5a. Titel
Strafvollstreckungskammern - Sechster Titel
Schwurgerichte (weggefallen) - Siebenter Titel
Kammern für Handelssachen - Achter Titel
Oberlandesgerichte - Neunter Titel
Bundesgerichtshof - 9a. Titel
Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen - Zehnter Titel
Staatsanwaltschaft - Elfter Titel
Geschäftsstelle - Zwölfter Titel
Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte - Dreizehnter Titel
Rechtshilfe - Vierzehnter Titel
Öffentlichkeit und Sitzungspolizei - Fünfzehnter Titel
Gerichtssprache - Sechzehnter Titel
Beratung und Abstimmung - Siebzehnter Titel
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Die wichtigsten Fragen zum GVG
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Was ist das Gerichtsverfassungsgesetz?
Das Gerichtsverfassungsgesetz legt u. a. die Zuständigkeiten der Gerichte in Strafsachen und in Zivilsachen fest. -
Was regelt das Gerichtsverfassungsgesetz?
Es werden der Aufbau und Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts, die Anzahl der Richter, das Ersuchen um Rechtshilfe etc. geregelt.
Über das GVG
Was ist das GVG?- Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt u. a. die Zuständigkeiten der Gerichte in Strafsachen und in Zivilsachen.
- Es beinhaltet den Aufbau der einzelnen Gerichte.
- Das GVG enthält zudem Regelungen bezüglich Staatsanwaltschaft, Geschäftsstellen und Gerichtsvollziehern.
Das GVG besteht aus 17 Teilen mit insgesamt 201 Paragrafen. Es beinhaltet u. a. Regelungen bezüglich:
- Gerichtsbarkeit (§§ 1 – 21 GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung (§§ 21a – 21j GVG)
- Amtsgerichte (§§ 22 – 27 GVG)
- Schöffengerichte (§§ 28 – 58 GVG)
- Landgerichte (§§ 59 – 78 GVG)
- Schwurgerichte (§§ 79 – 92 GVG)
- Kammern für Handelssachen (§§ 93 – 114 GVG)
- Oberlandesgerichte (§§ 115 – 122 GVG)
- Bundesgerichtshof (§§ 123 – 140 GVG)
- Staatsanwaltschaft (§§ 141 – 152 GVG)
- Geschäftsstelle (§ 153 GVG)
- Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte (§§ 154 – 155 GVG)
- Rechtshilfe (§§ 156 – 168 GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 – 183 GVG)
- Gerichtssprache (§§ 184 – 191a GVG)
- Beratung und Abstimmung (§§ 192 – 197 GVG)
- Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungserfahren (§§ 198 – 201 GVG)
Anschließend aufgeführt sind Vorschriften bezüglich des Ersuchens um Rechtshilfe, der Verhandlung und Verkündung des Urteils sowie dem Ausschluss der Öffentlichkeit.