(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
- 1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist, - 2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
Anwälte zum GVG
![Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer](https://www.anwalt.de/img_cache/f4/f40b4641905bf2860eea338e23b6de6d.png)
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener](https://www.anwalt.de/img_cache/37/3734ddf97cfed0eaa652a20d3598ec31.png)
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
![Profil-Bild Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf](https://www.anwalt.de/img_cache/f5/f58f6f65ea5aab78b7013ab485911967.png)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
48143 Münster