(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:
- 1.
auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist, - 2.
unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3, - 3.
wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder - 4.
sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.