Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für
- 1.
die Registerführung nach § 3 Satz 2, - 2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, - 3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder - 4.
energiestatistische Zwecke.