(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.
(2) Die Verordnung regelt
- 1.
die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich - a)
der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und - b)
der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
- 2.
die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.