HebG 2020 - Hebammengesetz
- Teil 1Allgemeines
- Teil 2Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Teil 3Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- Abschnitt 1Studium
- Unterabschnitt 1Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
- Unterabschnitt 2Der berufspraktische Teil des Studiums
- Unterabschnitt 3Der hochschulische Teil des Studiums
- Unterabschnitt 4Durchführung des Studiums
- Unterabschnitt 5Abschluss des Studiums
- Abschnitt 2Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- § 27 HebG 2020 - Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
- § 28 HebG 2020 - Inhalt des Vertrages
- § 29 HebG 2020 - Wirksamkeit des Vertrages
- § 30 HebG 2020 - Vertragsschluss bei Minderjährigen
- § 31 HebG 2020 - Anwendbares Recht
- § 32 HebG 2020 - Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
- § 33 HebG 2020 - Pflichten der Studierenden
- § 34 HebG 2020 - Vergütung
- § 35 HebG 2020 - Überstunden
- § 36 HebG 2020 - Probezeit
- § 37 HebG 2020 - Ende des Vertragsverhältnisses
- § 38 HebG 2020 - Beendigung durch Kündigung
- § 39 HebG 2020 - Wirksamkeit der Kündigung
- § 40 HebG 2020 - Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
- § 41 HebG 2020 - Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 42 HebG 2020 - Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 1Studium
- Teil 4Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- § 46 HebG 2020 - Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
- § 47 HebG 2020 - Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
- § 48 HebG 2020 - Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
- § 49 HebG 2020 - Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
- § 50 HebG 2020 - Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
- § 51 HebG 2020 - Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
- § 52 HebG 2020 - Bekanntmachung
- § 53 HebG 2020 - Europäischer Berufsausweis
- Abschnitt 3Weitere Berufsqualifikationen
- § 54 HebG 2020 - Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
- § 55 HebG 2020 - Wesentliche Unterschiede
- § 56 HebG 2020 - Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- § 57 HebG 2020 - Anpassungsmaßnahmen
- § 58 HebG 2020 - Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 59 HebG 2020 - Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 59a HebG 2020 - Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- Teil 5Erbringen von Dienstleistungen
- Abschnitt 1Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- Abschnitt 2Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
- Teil 6Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
- § 64 HebG 2020 - Zuständige Behörde
- § 65 HebG 2020 - Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 66 HebG 2020 - Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- § 67 HebG 2020 - Unterrichtung über Änderungen
- § 68 HebG 2020 - Löschung einer Warnmitteilung
- § 69 HebG 2020 - Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 70 HebG 2020 - Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Teil 7Verordnungsermächtigung
- Teil 8Bußgeldvorschriften
- Teil 9Übergangsvorschriften
- § 73 HebG 2020 - Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 74 HebG 2020 - Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
- § 75 HebG 2020 - Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
- § 76 HebG 2020 - Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
- § 77 HebG 2020 - Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
- § 77a HebG 2020 - Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 78 HebG 2020 - Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
- § 79 HebG 2020 - Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
- § 80 HebG 2020 - Evaluierung