§ 327 HGB - Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
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die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite - A I 1
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; - A I 2
Geschäfts- oder Firmenwert; - A II 1
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; - A II 2
technische Anlagen und Maschinen; - A II 3
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; - A II 4
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; - A III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen; - A III 2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen; - A III 3
Beteiligungen; - A III 4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - B II 2
Forderungen gegen verbundene Unternehmen; - B II 3
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; - B III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite - C 1
Anleihen, davon konvertibel; - C 2
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; - C 6
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; - C 7
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
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den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.
Anwälte zum HGB
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