(1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:
- 1.
bei den Einnahmen: - a)
die Ist-Einnahmen, - b)
die zu übertragenden Einnahmereste, - c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste, - d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, - e)
die veranschlagten Einnahmen, - f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste, - g)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste, - h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
- 2.
bei den Ausgaben: - a)
die Ist-Ausgaben, - b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe, - c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe, - d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht, - e)
die veranschlagten Ausgaben, - f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe, - g)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe, - h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g, - i)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
Anwälte zum HGrG
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
48143 Münster