(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.
(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.
Anwälte zum HOAI 2013

Rechtsanwalt Ludger Overhoff
45657 Recklinghausen

Rechtsanwältin Annegret Viebig-Sandler
87629 Füssen

Rechtsanwalt Matthias Schnitzer
65187 Wiesbaden