(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
- 1.
das Leistungsbild, - 2.
die Honorarzone und - 3.
die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
- 1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche, - 2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, - 3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
- 1.
den anrechenbaren Kosten, - 2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, - 3.
den Leistungsphasen, - 4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und - 5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
(3) (weggefallen)
Anwälte zum HOAI 2013
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
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Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
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