Anlage 7 HOAI 2013 - (zu § 26 Absatz 2)Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs - a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen - b)
Ortsbesichtigungen - c)
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen - d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen - e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen - f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen - a)
Bestandsaufnahme: Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen - b)
Bestandsbewertung: - aa)
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege - bb)
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung) - cc)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
- 3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung - a)
Konfliktanalyse - b)
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf - c)
Konfliktminderung - d)
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten - e)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen - f)
Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - g)
Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts - h)
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen - i)
Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers - j)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte - k)
Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde - l)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anwälte zum HOAI 2013
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
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Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
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