Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch Erklärung gegenüber dem Gericht ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen. Auf diese Ausschlagung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung.
Anwälte zum HöfeO

Rechtsanwalt Gero Grünjes
26446 Friedeburg
Rechtsanwalt Jan-Henning Schultes
47533 Kleve

Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel