(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen, - 2.
berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten, - 3.
Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen, - 4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen, - 5.
Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen, - 6.
Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen, - 7.
Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, - 8.
Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und - 9.
Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz, - 6.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und - 7.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.