§ 30 HotelAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Aufgaben am Empfang und
gastronomische Angebote“mit 25 Prozent, - 2.
„Warenwirtschaft, Einkauf und
Kalkulation“mit 15 Prozent, - 3.
„Revenue-Management, Marketing
und kaufmännische Steuerung“mit 25 Prozent, - 4.
„Personalwirtschaft“ mit 25 Prozent sowie - 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, - 3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und - 4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.