§ 1 HWKraftStAbV2021 - Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung oder zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen

(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten in der durch die Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 ausgelösten Ausnahmesituation werden

1.
Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und
2.
Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden,
sofern die konkrete Benutzung oder Verwendung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe steht.

(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, dient.