Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung entfällt für die Benutzung von Fahrzeugen und die Verwendung von Kraftfahrzeuganhängern im Sinne der Abgrenzung nach § 1.
Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung entfällt für die Benutzung von Fahrzeugen und die Verwendung von Kraftfahrzeuganhängern im Sinne der Abgrenzung nach § 1.