§ 1 ImmoDarlSachkV - Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter
(1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter der Kreditinstitute müssen über die in § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes genannten angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür notwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische und praktische Kenntnisse
- 1.
der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen, - 2.
des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, - 3.
der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen, - 4.
der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie - 5.
der Bewertung von Sicherheiten.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise belegt sein.